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Wallboxen von Privatpersonen sind in der Regel nicht durch THG-Quoten förderfähig, da sie keine öffentlichen Ladepunkte darstellen.
M3E

Wallboxen von Privatpersonen sind in der Regel nicht durch THG-Quoten förderfähig, da sie keine öffentlichen Ladepunkte darstellen.

Seit Kurzem versprechen einige Dienstleister die Auszahlung von THG-Quoten für private Wallboxen. Es lassen sich jedoch eigentlich nur für öffentlich zugängliche Ladepunkte Zusatzerlöse aus THG-Quoten generieren: Private Wallboxen sind vom Handel mit THG-Quoten ausgeschlossen, weil sie in der Regel nicht im Sinne eines öffentlichen Ladepunktes zugänglich und benutzbar gemacht werden können.

Die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt haben darum jüngst eine Klarstellung zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV) und der 38. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (38. BImSchV) verfasst.

In der Stellungnahme heißt es: „Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind. […] Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar.“

Voraussetzungen für "öffentlich zugängliche" Lademöglichkeiten in der Regel nicht erfüllt

Der Normalladevorgang eines Elektroautos kann mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Öffnet eine Privatperson ihren Ladepunkt am Tag für nur wenige Minuten, ist dies nicht ausreichend zum Laden eines Stromers. Weitere Parameter für die Anerkennung einer Lademöglichkeit als „öffentlich zugänglich“ sind zudem eine standardisierte Datenschnittstelle und ein Abrechnungssystem – beides kann bei Wallboxen von Privatpersonen schwerlich gewährleistet werden.

Das Berliner Unternehmen M3E, das selber unter anderem die Abwicklung im Bereich THG-Quoten anbietet sowie Unternehmen bei der Abwicklung von Fördermittelanträgen und der Elektrifizierung von Fahrzeugflotten unterstützt, kritisiert das Vorgehen einiger Dienstleister, die Auszahlungen für private Wallboxen versprechen bzw. für Ladepunkte, die im nicht- oder halböffentlichen Raum stehen.

„M3E spricht sich ausdrücklich gegen dieses Vorgehen aus. Kund:innen werden durch diese Methode angestiftet, unwahre Angaben bei den zuständigen Verwaltungsbehörden zu machen. Das kann weder im Sinne der Kund:innen noch der THG-Quotendienstleister sein. Zudem wird so der vom Gesetzgeber angedachte Lenkungseffekt zur Förderung der Elektromobilität in Deutschland missbraucht“, heißt es in einer Stellungnahme von M3E.

Doppelanrechung der Pauschalprämien

M3E weist bei dem oben beschriebenen Vorgehen zudem auf eine Doppelanrechnung der Pauschalprämien hin:

„Man darf davon ausgehen, dass Inhaberinnen und Inhaber einer privaten Wallbox auch über ein batterieelektrisches Fahrzeug verfügen“, so Dennis Schneider, Senior Analyst für Elektromobilität und Experte für THG-Quoten bei der M3E GmbH. „Hier würde es dann zu einer zweifachen Anrechnung der Quoten kommen, denn die über die Wallboxen entnommenen Strommengen würden so noch zusätzlich zu dem für ein E-Fahrzeug bewilligten pauschalen Schätzwert testiert.“

 

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