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Die GEIG-Novelle 2026 bringt einige Verschärfungen für Immobilienbesitzer mit sich.
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Die GEIG-Novelle 2026 bringt einige Verschärfungen für Immobilienbesitzer mit sich.

Mit der GEIG-Novelle 2026 steht eine der umfassendsten Verschärfungen der Ladeinfrastruktur-Pflichten in Deutschland unmittelbar bevor. Grundlage ist die europäische Gebäuderichtlinie EPBD in ihrer novellierten Fassung (Richtlinie (EU) 2024/1275), die in nationales Recht umgewandelt und in Kürze als Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) in Deutschland in Kraft treten wird. Ein aktuelles Whitepaper der Berliner E-Mobilitätsberatung M3E ordnet die anstehenden Änderungen ein und liefert Immobilienverantwortlichen, Unternehmen und Kommunen eine praxisnahe Orientierung.

Worum es beim GEIG überhaupt geht

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz regelt seit 2021 bundesweit einheitlich, ab welcher Stellplatzanzahl Neubauten, größere Renovierungen und bestimmte Bestandsgebäude mit Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung oder vollständigen Ladepunkten ausgestattet werden müssen. Es ist die nationale Umsetzung der europäischen EPBD und unterscheidet dabei systematisch zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die 2026 anstehende GEIG-Novelle setzt Artikel 14 der überarbeiteten EPBD („Infrastruktur für nachhaltige Mobilität“) in deutsches Recht um und verschärft die bestehenden Quoten spürbar.

Aufbau des M3E-Whitepapers

Das Whitepaper „Erwartbare Auswirkungen der EPBD-Novelle (2024/1275) auf das GEIG“ gliedert sich in elf Kapitel, die den Bogen von der Rechtsgrundlage bis zur praktischen Umsetzung spannen: Nach einer Einordnung der Gesetzeshistorie – von der ersten EPBD-Fassung 2002 über die GEIG-Einführung 2021 bis zur aktuellen Novelle – stellt das Papier die heute geltenden Anforderungen den künftigen Verschärfungen gegenüber. Es folgen ein Kapitel zu wirtschaftlichen Betrachtungen und Kostentreibern, ein Vergleich gängiger Betriebsmodelle für Ladeinfrastruktur, ein Überblick zu Förderprogrammen, eine praxisorientierte Checkliste sowie ein FAQ-Teil zu Einzelfragen wie Sanktionen, mobilen Ladelösungen und der standortübergreifenden Anrechnung von Ladepunkten.

Die wichtigsten Verschärfungen im Detail

Die Novelle senkt zunächst die Schwellenwerte, ab denen Pflichten greifen. Bei Wohngebäuden reichen künftig mehr als drei Stellplätze aus, bisher lag die Grenze bei fünf. Bei Nichtwohngebäuden sinkt der Schwellenwert von sechs auf mehr als fünf Stellplätze.

Inhaltlich verändert sich vor allem die Qualität der geforderten Infrastruktur. Bislang genügte bei vielen Neubauten reine Leitungsinfrastruktur, also verlegte Leerrohre ohne Kabel. Künftig wird die Vorverkabelung zum neuen Mindeststandard: Mindestens 50 Prozent der Stellplätze müssen mit vollständigen Elektrokabeln ausgestattet werden, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur. Bei Nichtwohngebäuden kommt zusätzlich die Pflicht zu mindestens einem Ladepunkt je fünf Stellplätze hinzu, bei Bürogebäuden sogar ein Ladepunkt je zwei Stellplätze.

Auch der Bestand rückt stärker in den Fokus. Für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab dem 1. Januar 2027 die Wahlpflicht zwischen mindestens einem Ladepunkt je zehn Stellplätze oder einer Vorverkabelung für mindestens die Hälfte der Stellplätze. Gebäude in öffentlicher Hand mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis zum 1. Januar 2033 eine Vorverkabelung für mindestens 50 Prozent ihrer Stellplätze umsetzen. Neu hinzu kommen außerdem Anforderungen an intelligentes und teilweise bidirektionales Laden.

Da die EPBD als Richtlinie keine unmittelbare Wirkung entfaltet, blieb den Mitgliedstaaten ein gewisser Umsetzungsspielraum. Inhaltlich sind die Vorgaben jedoch eng gefasst, sodass die nationale Ausgestaltung in den zentralen Punkten kaum von den europäischen Vorgaben abweicht.

Wirtschaftliche Aspekte: Wo die Kosten entstehen

Laut Whitepaper entfallen rund 30 bis 50 Prozent der Gesamtinvestition auf Tiefbau und Elektroinstallation, weitere 10 bis 30 Prozent auf den Netzanschluss. Gerade hier liegt nach Einschätzung von M3E auch das größte Einsparpotenzial: Wird die Vorverkabelung im Zuge ohnehin geplanter Sanierungen mitgedacht, lassen sich spätere Nachrüstkosten deutlich reduzieren. Intelligentes Lastmanagement kann zudem teuren Netzausbau vermeiden, während die Bündelung mehrerer Standorte und eine Standardisierung der eingesetzten Systeme zusätzliche Skaleneffekte ermöglichen.

Für die Betriebsphase stehen verschiedene Modelle zur Wahl: vom Eigenbetrieb mit voller Kontrolle über CPO-Modelle mit geringerem Aufwand bis zu Misch- und Mieterstrom-Lösungen. Welches Modell sich eignet, hängt laut Whitepaper maßgeblich von Portfoliogröße und Nutzerstruktur ab; für die meisten Betreiber gelten Misch- oder CPO-Modelle als praktikabelster Weg.

GEIG-Novelle 2026: Sanktionen und Ladeinfrastruktur-Förderung

Investitionsentscheidungen lassen sich durch bestehende Förderprogramme abfedern. Das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ stellt seit dem 15. April 2026 insgesamt 500 Millionen Euro für den Ausbau privater Ladeinfrastruktur in Bestandsgebäuden bereit, gestaffelt nach Ausbaustufe von der reinen Vorverkabelung bis zur bidirektionalen Ladeinfrastruktur. Ergänzend bietet die KfW mit dem Investitionskredit „Nachhaltige Mobilität“ (Programme 268/269) eine zinsgünstige Finanzierungsalternative, die auch mit Zuschussprogrammen kombinierbar ist. Hinzu kommen je nach Bundesland und Kommune weitere, regelmäßig wechselnde Förderangebote.

Bei Nichteinhaltung der GEIG-Vorgaben drohen laut dem aktuell geltenden § 15 GEIG Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Eine Zahlung entbindet jedoch nicht von der eigentlichen Pflicht – im Extremfall kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen selbst veranlassen.

Fazit

Mit der GEIG-Novelle 2026 verschiebt sich der regulatorische Mindeststandard spürbar: weg von reiner Leitungsinfrastruktur, hin zu Vorverkabelung und konkreten Ladepunkt-Quoten – bei gleichzeitig niedrigeren Schwellenwerten. Für Eigentümer und Projektentwickler lohnt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Vorgaben, insbesondere wenn ohnehin Neubau- oder Sanierungsvorhaben anstehen, da sich technische Vorbereitung und Förderfähigkeit dann am wirtschaftlichsten verbinden lassen.

Das vollständige Whitepaper „Erwartbare Auswirkungen der EPBD-Novelle (2024/1275) auf das GEIG“ von M3E steht kostenfrei zum Download bereit.

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