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Die steuerlichen Anreize sind nach Ansicht von Expertin Solveig Wickinger noch unzureichend
Joenomias/Public Domain

Die steuerlichen Anreize sind nach Ansicht von Expertin Solveig Wickinger noch unzureichend

-Gastbeitrag von Solveig Wickinger (Crowe Horwath Trinavis) zu den steuerlichen Anreizen von Elektroautos-

Dieselautos dürfen in deutschen Städten verboten werden, wenn nur so die Grenzwerte für schädliche Stickoxide einzuhalten sind. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte am 27. Februar 2018 in diesem Sinne unter Zurückweisung von zwei eingelegten Revisionen.

Viele Autofahrer und Flottenbetreiber suchen nun Alternativen zum Diesel oder stehen vor der Frage der Umrüstung und wie diese Umstellung finanziert werden kann. Zu den Finanzierungskomponenten gehören auch steuerliche Anreize. Es ist jedoch sehr fraglich, ob die derzeitigen steuerlichen Regelungen für einen Umstieg auf Elektrofahrzeuge attraktiv genug sind. Auch die Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag sind zurückhaltend, aber hoffungsvoll.

Derzeitige steuerliche Förderung für Elektrofahrzeuge

Neben einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bis Ende 2020 bestehen die steuerlichen Anreize vor allem in entsprechend zeitlich begrenzten lohnsteuerlichen Begünstigungen von Vorteilsgewährungen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Ladestrom bzw. Ladevorrichtungen.

Bereits seit dem letzten Jahr können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Vorteile für das Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen steuerfrei gewähren. Eingeschränkt wird diese Steuerbefreiung dadurch, dass sie nur gilt, wenn die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Ladeeinrichtung der Arbeitgebers oder eines mit ihm sogenannten verbundenen Unternehmens i.S.v. von § 15 AktG aufgeladen werden. Der Arbeitnehmer muss sein Privatfahrzeug bei seinem Arbeitgeber aufladen. Wird das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers hingegen bei einem Dritten oder beim Arbeitnehmer selbst aufgeladen, kann der Arbeitgeber hierfür keine steuerfreien Vorteile gewähren. Im Ergebnis muss somit der Arbeitgeber eine Stromtankstelle haben.

1%-Regelung für Elektroautos als Dienstwagen

Diese Steuerbefreiung gilt auch für Dienstfahrzeuge, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen und von dem Arbeitnehmer privat genutzt werden dürfen. Die Privatnutzung wird entweder nach der sogenannten „1%-Regelung“ pauschal besteuert oder nach der individuellen „Fahrtenbuchmethode“. Bei der „1%-Regelung“ ist der vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassene Ladestrom bereits abgegolten, so dass hier keine zusätzlichen Vorteile durch die genannte Steuerbefreiung bestehen. Im Fall der „Fahrtenbuchmethode“ bleibt jedoch der vom Arbeitgeber an seiner Stromtankstelle abgegebene Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Dienstelektrofahrzeug verursachten Kosten außer Ansatz.

Betriebliche Ladevorrichtung steuerbegünstigt erwerben

Um Elektromobilität in Deutschland zu fördern, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich steuerbegünstigt Vorteile bei Ladevorrichtungen zukommen lassen. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine eigene betriebliche Ladevorrichtung zur Nutzung, ist diese Nutzungsüberlassung ebenfalls steuerfrei. Ausgenommen ist allerdings der von der Ladestation bezogene Strom. Überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Eigentum an einer Ladevorrichtung, kann der Arbeitgeber auf diese Vorteilsgewährung eine lohnsteuerlichen Pauschsteuersatzes von 25 Prozent anwenden, wodurch diese sozialversicherungsfrei bleibt. Dies gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers, die er dem Arbeitnehmer für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung gewährt.

Ausblick in die nächsten vier Jahre

Steuerliche Anreize für Unternehmen, in Elektrofahrzeuge zu investieren, bestehen neben der zeitlich begrenzten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung derzeit nicht. In dem Koalitionsvertrag befinden sich zwei Absichtserklärungen für steuerliche Förderungen im Zusammenhang mit Elektromobilität, wovon jedoch gleich die erste zunächst wieder die Vorteilsgewährung an Arbeitnehmer zum Gegenstand hat. Danach soll die pauschale „1%-Regelung“ für Dienstelektrofahrzeuge auf 0,5 Prozent abgesenkt, das heißt die lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlagen sollen halbiert werden. Erfreulich für die Unternehmen ist die Absichtserklärung, eine bisher von den Bundesländern vergeblich geforderte Sonderabschreibung für die Anschaffung gewerblich genutzter Elektrofahrzeuge einführen zu wollen. Danach sollen Unternehmen auf fünf Jahre befristet im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent geltend machen können. Ob dies alleine einen ausreichenden steuerlichen Anreiz für Investitionen in Elektrofahrzeuge darstellt, darf zwar durchaus kritisch gesehen werden. Im Zusammenspiel mit möglichen Fahrverboten für Dieselfahrzeuge ist dies steuerliche Anreiz ein erfreulicher Anfang.

Über die Autorin:

Solveig Wickinger, Crowe Horwarth International
Solveig Wickinger ist Partnerin und Steuerberaterin bei der Berliner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Crowe Horwath Trinavis, einem international führenden Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mit Ansprechpartnern und fachlicher Expertise in rund 130 Ländern.