Bewertung: 0 / 5

 
E-Tretroller sollen bald legal auf im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein dürfen. Im Bild der Metz Moover, der bereits seit einigen Wochen mit einer Ausnahmegenehmigung verkauft werden darf.
Metz mecatech

E-Tretroller sollen bald legal auf im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein dürfen. Im Bild der Metz Moover, der bereits seit einigen Wochen mit einer Ausnahmegenehmigung verkauft werden darf.

Die Bundesregierung hat wie erwartet den Weg frei gemacht für elektronisch angetriebene City-Roller, auch E-Tretroller oder E-Scooter genannt. Mit der nun vom Bundeskabinett beschlossenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sollen die kleinen E-Scooter endlich eine Straßenzulassung erhalten – nun steht die Zustimmung des Bundesrates aus, die noch im Mai erfolgen soll, damit die eKFV noch im Frühjahr in Kraft treten kann.

Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll "elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen" die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Die Bundesregierung sieht in E-Scootern einen Baustein künftiger multimodaler Mobilität. Die Verordnung setzt einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um und soll die Elektromobilität fördern.

Das sieht die Verordnung im Detail vor, die von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Lenk- oder Haltestange
  • Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • Erfüllung "fahrdynamischer" Mindestanforderungen

Ein der Verordnung entsprechendes Elektrokleinstfahrzeug muss verkehrssicher und steuerbar sein, bremsen können und eine Beleuchtungsanlage haben. Die Elektro-Tretroller sind zulassungsfrei, aber versicherungspflichtig.

Die Verordnung unterscheidet zwischen 2 Typen von Elektrokleinstfahrzeugen, für die unterschiedliche Regeln gelten:

  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als zwölf km/h dürfen aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. Sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und ab dem zwölften Lebensjahr freigegeben.
  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als zwölf km/h müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Ihre Fahreigenschaften ähneln am stärksten denen des Fahrrads beziehungsweise des Elektrofahrrads (Pedelecs). Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

Relevante Anbieter

Newsletter