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Das Jahr 2025 bringt zahlreiche Veränderungen für Unternehmen, die im Bereich nachhaltiger Mobilität tätig sind. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst. Von einer angepassten Dienstwagenbesteuerung bis zu strikteren CO₂-Vorgaben – Unternehmen sollten sich frühzeitig auf diese Entwicklungen einstellen, um Kosten zu minimieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Dienstwagenbesteuerung: Neue Preisgrenzen für Elektroautos

Im Rahmen des Bundeshaushaltsentwurfs 2025 ist geplant, die Bemessungsgrenze für die Dienstwagenbesteuerung bei Elektrofahrzeugen von 70.000 auf 95.000 Euro zu erhöhen. Für Unternehmen mit E-Fahrzeugflotten wäre dies ein finanzieller Vorteil, da die geringere Bemessungsgrundlage von 0,25 Prozent weiterhin gelten soll. Die finale Entscheidung bleibt jedoch abzuwarten und könnte sogar wegen der vorgezogenen Neuwahlen am 23. Februar 2025 ganz ausfallen.

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge: Förderanreiz für Flotten

Unternehmen können nach Planungen der Bundesregierungen ab dem 1. Juli 2024 angeschaffte Elektrofahrzeuge im ersten Jahr mit 40 Prozent abschreiben. Diese Abschreibung sinkt in den Folgejahren, wodurch die Regelung insbesondere für gewerbliche Flottenbetreiber attraktiv ist. Ziel ist es, die Elektromobilität in Unternehmen voranzutreiben und Investitionen in nachhaltige Mobilität zu fördern. Auch hier bleibt die Umsetzung aufgrund der Neuwahlen fraglich.

Erhöhung der CO₂-Steuer: Höhere Betriebskosten für Verbrenner

Ab 2025 steigt die CO₂-Abgabe von 45 auf 55 Euro pro Tonne. Dies bedeutet für Kraftstoffe wie Benzin und Diesel eine Preiserhöhung von rund 16 Cent pro Liter. Unternehmen mit Verbrennerflotten sollten Strategien entwickeln, um die höheren Betriebskosten zu kompensieren.

Strengere CO₂-Flottengrenzwerte: Herausforderungen für Hersteller

Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge treten ab 2025 neue CO₂-Grenzwerte in Kraft. Diese reduzieren den zulässigen Ausstoß bei Pkw um 19 Prozent (von 115 g/km auf 93,6 g/km) und bei Nutzfahrzeugen um 17 Prozent (von 185 g/km auf 154 g/km). Hersteller, die diese Vorgaben nicht erfüllen, müssen mit Strafzahlungen rechnen. Konkret:  Mit 95 Euro x dem in g/km überschrittenen Wert und der Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge.

Ladeinfrastruktur: GEIG verpflichtet Bestandsgebäude

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) weitet seine Vorgaben auf Bestandsgebäude aus. Gewerbliche Immobilien mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ab Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt bereitstellen. Bußgelder von bis zu 10.000 Euro drohen bei Nichteinhaltung. Unternehmen sollten jetzt planen, um rechtzeitig Ladeinfrastruktur zu installieren.

THG-Quote: Veränderungen beim Zertifikatehandel

Die neuesten Entwicklungen im THG-Quotensystem sind noch nicht final abzuschätzen. Ab 2025 dürften laut der neuesten Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von November 2024 überschüssige Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) nicht mehr in Folgejahre übertragen werden. Ziel ist es, Überkapazitäten und Preisverfall zu vermeiden, um die Effizienz des Systems zu gewährleisten. Unternehmen sollten ihre Strategien entsprechend anpassen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.

CO₂-Maut für Nutzfahrzeuge: Ende der Befreiung für E-Lkw

Zum 31. Dezember 2025 endet die Mautbefreiung für elektrische Lkw. Dennoch wird die CO₂-basierte Maut für E-Lkw weiterhin günstiger ausfallen als für Diesel-Lkw. Unternehmen können hier langfristig Kosten einsparen und gleichzeitig ihr ESG-Rating verbessern.

Warum Unternehmen jetzt handeln sollten

Die neuen Regelungen unterstreichen den politischen und wirtschaftlichen Druck, nachhaltige Mobilitätslösungen zu etablieren. Unternehmen, die proaktiv handeln, können nicht nur Kosten sparen, sondern auch von Förderungen und einem besseren ESG-Rating profitieren. Wir empfehlen eine frühzeitige Planung, um die Weichen für eine emissionsfreie Zukunft zu stellen.

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