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Meine Heimat [Chiemgau]/CC BY-ND 2.0, Quelle: https://www.flickr.com/photos/chiemsee-chiemgau/5936136835/

Auf den Straßen tummeln sich immer mehr Pedelecs, entsprechend häuft sich auch die Zahl der Unfälle, in die elektrisch unterstützte Fahrräder verwickelt sind. Aber wie sieht es dabei mit der Haftung aus?

Diese Frage hat das Detmolder Landgericht nun geklärt. Demnach ist ein Pedelec kein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Dies hat gewichtige Auswirkungen, denn bei Kraftfahrzeugen greift im Falle eines Unfalls stets eine verschuldensunabhängige Haftung, die in der sog. Betriebsgefahr begründet ist. 

Diese grundsätzliche Betriebsgefahr liegt nach dem jüngsten Urteil bei Pedelecs nicht vor. Hintergrund des Rechtsstreits war eine Kollision einer Pedelec-Fahrerin mit einem Radfahrer an einer Kreuzung. Die Fahrerin verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz, woraufhin dieser die Betriebsgefahr anführte. Mit Verweis auf die gesetzliche Neuregelung nach § 1 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz entschied das Gericht, dass ein Pedelec mit bestimmten Leistungsmerkmalen kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist. Die Haftung greift also nur bei schuldhaftem Verhalten – die Pedelec-Fahrerin musste trotzdem zahlen, weil sie das Rechtsfahrgebot missachtet hat.