Mit dem Frühling startet auch die Fahrradsaison. Immer mehr Menschen greifen zu Elektrofahrrädern, die mittlerweile 20 Prozent des Fahrradmarktes ausmachen. Der weit überwiegende Teil der E-Bike-Verkäufe bezieht sich auf Pedelecs, aber auch die schnellen S-Pedelecs sind im Kommen – die zahlreiche Besonderheiten aufweisen.
S-Pedelecs sehen zwar aus wie "normale" Fahrräder bzw. Pedelecs, rechtlich gesehen handelt es sich bei diesen Elektrofahrrädern jedoch um Kraftfahrzeuge, genauer gesagt um Leichtkrafträder. Das Hauptunterscheidungsmerkmal ist die Geschwindigkeit, bis zu der eine elektrische Tretunterstützung gegeben ist. Während diese bei Pedelecs bei 25 km/h abschaltet, ist sie bei S-Pedelcs noch bis 45 km/h gegeben.
Radwege sind für S-Pedelecs Tabu
Somit unterliegen die bis zu 45 km/h schnellen E-Bikes der Helmpflicht, der Kennzeichenpflicht und der Führerscheinpflicht. Zudem unterliegen S-Pedelecs auch der Straßenpflicht und dürfen keine Fahrradwege befahren. Neben den Kennzeichen sind die Rückspiegel und die gelben Seitenrückstrahler weitere optische Erkennungszeichen von S-Pedelecs. Auch eine Hupe ist vorgeschrieben. Mehrspurige S-Pedelecs, wie z.B. Liegeräder, benötigen zusätzlich noch einen Blinker. Schließlich müssen S-Pedelecs permanent mit Licht fahren – wie Motorräder.
Alle baulichen Änderungen müssen genehmigt werden
Im Gegensatz zu Fahrrädern darf man S-Pedelecs baulich nicht einfach verändern; alle Teile benötigen eine entsprechende Betriebserlaubnis oder Typgenehmigung.
„Wir reden hier eben nicht mehr über das Fahrrad, sondern befinden uns im Kraftfahrzeugzulassungsrecht: Grundsätzlich gilt, dass man an Kraftfahrzeugen nichts ändern darf, ohne die Änderungen beim TÜV hinterher eintragen zu lassen – wie bei allen anderen Kfz eben auch“
, verdeutlicht Ulf-Christian Blume, Jurist und Unternehmensberater in der Radbranche. Dies gelte auch für Teile wie Griffe, Sattel, Reifen oder Pedale.
Kinderanhänger ohne Weiteres nicht möglich
Hanna Gehlen vom Kölner Anhängeranbieter Croozer macht auf eine weitere Besonderheit aufmerksam:
„Anders als beim herkömmlichen Pedelec ist es verboten, mit dem S-Pedelec einen Kinderanhänger zu ziehen. Auch in einem Autoanhänger dürfen ja keine Personen sitzen.“
Mit einer Ausnahmegenehmigung von einer Zulassungsstelle sei ein Kindersitz jedoch möglich, wenn der Sitz als solcher zugelassen ist und die entsprechende Anzahl der Sitze des Fahrzeugs in der Typgenehmigung festgeschrieben werde.
Kein Alkohol am Steuer
Schließlich gibt es aufgrund der Einstufung als Kraftfahrzeug einen weiteren großen Unterschied zwischen Pedelecs und S-Pedelecs: die Promillegrenze. Während man mit dem Pedelec, genau wie beim Fahrrad, bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille fahren darf, gilt beim S-Pedelec, wie bei Motorrad und Auto auch, die Grenze von 0,5 Promille.
Aber: Dafür sind die Pedelecs schnell und können gerade für Pendler eine interessante Alternative zum Auto bieten.