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E-Autos dürfen, wie hier in Berlin-Charlottenburg, nur zum Strom tanken an einer Ladesäule abgestellt werden.
von Peter Kuley (Eigenes Werk) | [CC BY-SA 3.0] |  via Wikimedia Commons.

E-Autos dürfen, wie hier in Berlin-Charlottenburg, nur zum Strom tanken an einer Ladesäule abgestellt werden.

Nutzer von Elektroautos dürfen nur auf speziellen Parkplätzen mit Ladeinfrastruktur parken, wenn sie ihr Fahrzeug dort auch aufladen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg hervor. Geklagt hatte ein Autofahrer, der sein Fahrzeug lediglich an einem Ladepunkt abstellte und abgeschleppt wurde.

Laut der Beschilderung vor Ort dürfen E-Autos nur während des Ladevorganges halten. Ein weiterer Hinweis macht darauf aufmerksam, dass widerrechtlich geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der Fahrer konnte seinen Leihwagen des Typs BMW i3 allerdings nicht an Strom anschließen, da von den beiden Ladesäulen eine bereits belegt war und die andere über einen Stecker verfügte, der nicht kompatibel mit dem später abgeschleppten Stromer war.

Der Kläger wollte vor Gericht klären lassen, ob der Eigentümer in diesem Fall kostenlose Parkflächen für E-Autos bereitstellen müsse. Das Gericht wies die Klage gegen die Zahlung der 150 Euro Abschleppgebühr jedoch ab und argumentierte, dass ausschließlich geparkte E-Fahrzeuge während der Aufladung eine Parkberechtigung hätten. Der Kläger möchte das Urteil anfechten und geht in Revision.

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