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Auch bei Unfällen mit Elektroautos kann ein Sachverständiger aufklären
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Auch bei Unfällen mit Elektroautos kann ein Sachverständiger aufklären

Es ist eine Situation, die wohl jeder Autofahrer gerne schnellstmöglich abhaken würde; ganz egal ob er elektrisch oder konventionell unterwegs ist: Ein Unfall ist passiert, die Polizei hat alles aufgenommen, die Trümmer wurden beseitigt. Jetzt die Versicherung alles regeln lassen und darauf hoffen, dass es zu einer problemlosen Einigung kommt.

Genau diese „problemlose“ Einigung ist jedoch oftmals das Problem. Denn vielfach sind die Schuldfragen längst nicht eindeutig. Außerdem wollen Versicherungen möglichst wenig zahlen. Dementsprechend müssen Geschädigte oftmals lange kämpfen, bis sie zu ihrem Recht kommen – welches aus nicht mehr und nicht weniger als der Wiederherstellung des Fahrzeugzustandes unmittelbar vor der Karambolage besteht. In solchen Fällen kann es sehr viel Sinn ergeben, wenn ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen wird. Er klärt nicht nur bei intransparenten Schuldfragen, sondern kann dazu beitragen, bei Kasko- und Haftpflichtschäden die eigenen Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen.

1. Warum ein Sachverständiger helfen kann

Es gibt im Straßenverkehr und aus versicherungsrechtlicher Sicht drei mögliche Szenarien für Unfälle:

  • Unfälle, bei denen die Schuldfrage ungeklärt ist. Grundsätzlich wird bei angezeigten Unfällen, bei denen die Polizei zugegen ist, diese zwar ermitteln, sie kann und wird jedoch nur Ursacheneinschätzungen geben – tiefergehende Rekonstruktionen fertigen die Polizeien in Eigenregie nur bei schweren Unfällen mit hoher strafrechtlicher Bedeutung an.
  • Unfälle, bei denen ein Haftpflichtschaden durch den Verursacher beim Gegner entsteht und durch die Versicherung von ersterem beglichen werden muss.
  • Unfälle, bei denen (auch) ein Kaskoschaden beim Verursacher entsteht, für den seine Versicherung ebenfalls aufkommen muss.

Dabei sind sowohl die Rekonstruktion des Unfalls an und für sich wie die Bewertung der Schadenshöhe, des Reparaturumfangs und dessen Kosten Aufgabe von Profis. Hier kommen dann die Sachverständigen ins Spiel. Allerdings mit einem wichtigen Detail: Viele dieser Experten haben ihre Schwerpunkte wahlweise auf der Unfallrekonstruktion oder bei der Schadensbewertung. Das Frankfurter Sachverständigenbüro SVS gehört zu den Experten auf dem Gebiet der Schadensbewertung und sind daher wichtige Ansprechpartner nach einem Verkehrsunfall. Nur so können verlässliche Zahlen bezüglich des Restwertes oder der Wiederherstellungskosten gesichert werden, um die Schadenabwicklung fair durchzuführen.

2. Wie die Arbeit eines Sachverständigen aussieht

Kfz-Sachverständige vereinen ein enormes Detailwissen auf einer Person bzw. einem Unternehmen. Mithilfe technischer Geräte erstellen sie ein Gutachten. Dabei ziehen sie alle großen und kleinen Faktoren in Betracht, die zu einem Unfall führten, beziehungsweise die durch diesen verursacht wurden. Eine Arbeit, die vielfach detektivische und kriminalistische Züge trägt denn hier geht es um nicht weniger als Wahrheitsfindung in Fällen, in denen es um zigtausende Euros geht.

Am Ende der Arbeit, die je nach Situation nur wenige Stunden (etwa bei der simplen Ermittlung der Reparaturkosten), aber durchaus auch Tage und Wochen in Anspruch nehmen kann, steht dann das Gutachten. Daraus geht je nach Auftrag entweder die fachlich fundierte Einschätzung darüber hervor, wer an dem Unfall die Schuld trug oder welche Positionen am Fahrzeug zu welchen Kosten repariert werden müssen, um Funktion und Wert unmittelbar vor dem Unfall wiederherzustellen.

3. Wer den Sachverständigen beauftragt

Gehen wir beispielhaft von einem „typischen“ Straßenverkehrsunfall aus:

  • Zwei Unfallbeteiligte
  • Beide sowohl haftpflicht- wie vollkaskoversichert
  • Keine Personenschäden
  • Unzweifelhafte Schuldfrage

Als ganz simples Beispiel: Der Fahrer eines neuen PKW fährt aus seiner Einfahrt zu rasch auf die Straße. Dabei übersieht er einen herannahenden BMW C evolution Elektroroller. Dessen Fahrer kann bremsen, stürzt dabei aber. Dank Schutzkleidung trägt er keine körperlichen Verletzungen davon, der Roller indes hat eine verbogene Vorderradgabel und diverse zerstörte Verkleidungsteile – er schlitterte in die Seite des PKW, demolierte dadurch auch dessen Tür, Kotflügel, sowie den Schweller.

Damit stellt sich die Situation so dar:

  • Der PKW-Fahrer trägt die Alleinschuld
  • Seine Haftpflichtversicherung muss für die Schäden am Roller aufkommen
  • Seine Vollkaskoversicherung muss für die Unfallschäden am PKW aufkommen

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird nun die Versicherung des Unfallverursachers einen Sachverständigen bestellen. Schließlich wäre sie hier verpflichtet, gleich zweifach zu zahlen, das möchte natürlich jede Versicherung so gering wie möglich halten.

ust hier wird es jedoch zumindest für den Rollerfahrer problematisch: Zwar urteilte der Bundesgerichtshof 2014, dass ein Mitarbeiter einer Versicherung kein Gutachter sein darf; das heißt also, dass auch der Versicherer einen Externen beauftragen muss. Jedoch greifen die Versicherungen dabei meist auf Profis zurück, mit denen sie schon lange erfolgreich zusammenarbeiten.

Das bedeutet, hier täte zumindest der Rollerfahrer als Geschädigter gut daran, einen eigenen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, um wirklich sicherzustellen, dass ein Gutachten so neutral wie nur möglich ist. Mitunter wäre eine ähnliche Handlung sogar für den Schadensverursacher angebracht, falls das Gutachten der Versicherung die ihm zustehenden Leistungen schmälern würde.

Das Recht dazu, auch dann einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, wenn die Versicherung schon einen gestellt hat, haben Geschädigte immer. Allerdings ist dabei ein wichtiger Punkt zu beachten:

4. Wer den Gutachter bezahlt

Grundsätzlich muss die Versicherung eines Unfallverursachers für die Kosten eines Gutachters aufkommen – sie berechnen sich übrigens nach der geleisteten Arbeit und beträgt meist zwischen zehn und vierzig Prozent der Schadenssumme. Im Gegensatz zu anderen Profis, etwa Bauingenieuren oder Notaren, unterliegen Sachverständige keiner Honorartabelle, die sie nicht über- oder unterschreiten dürfen.

Diese Maßgabe, wonach die Versicherung zahlt, gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte einen zweiten Gutachter beauftragt. Allerdings mit einem wichtigen Passus: Dazu darf der Geschädigte den von der Versicherung vorgegebenen Sachverständigen nicht akzeptieren. Das gilt selbst dann noch, wenn dieser bereits ein Gutachten erstellt hat. Hat der Geschädigte jedoch eingewilligt und bestellt er dann dennoch einen eigenen Gutachter, muss er selbst für dessen Kosten aufkommen.

Allerdings gibt es hier auch Grenzen, konkret in zwei Fällen:

  • Bei Bagatellschäden. Das sind alle Schäden, deren Schadenswert die Summe von 700 bis 750 Euro nicht überschreitet – allerdings wird immer wieder um diese Grenzlinie gestritten, da auch leichte Blechschäden, Kratzer oder zerstörte Scheinwerfer mittlerweile rasch weit darüber liegen können.
  • Sofern es keine Alleinschuld gibt. Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, bei der das Gericht entscheidet, dass auch der Geschädigte zu einem prozentualen Anteil Schuld trägt, muss nicht nur seine Versicherung die davon abgeleiteten Schäden begleichen, sondern er muss auch seinen (zusätzlich) bestellten Gutachter anteilig selbst tragen.

Zudem kann eine Versicherung selbst in eindeutigen Fällen die Kostenübernahme für einen unabhängigen Sachverständigen größtenteils verweigern, wenn dieser eine überhöhte Rechnung stellt.

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