Pedelecs und E-Bikes sind bekanntlich die erfolgreichsten Vertreter der Elektromobilität. Nicht nur Privatpersonen, sondern auch viele Firmen setzen verstärkt auf Elektroräder. Aber wie sieht es eigentlich mit der Versteuerung eine E-Dienstfahrrads aus, wenn es auch privat genutzt wird?
Laut Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine im Prinzip genauso wie beim Dienstwagen: Ein Dienstfahrrad stelle für Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, wenn es für den Weg zur Arbeit sowie privat genutzt werde, so Nöll in der WAZ. Entsprechend greife auch hier die bekannte 1 Prozent-Regelung – ein Fahrtenbuch kann in Ermangelung eines Tachos freilich nicht geführt werden.
Während die 1 Prozent-Regelung für alle Dienstfahrräder gelte, gibt es bei Elektrorädern noch eine Besonderheit: Pedelecs und E-Bikes, die über 25 km/h leisten können, werden als Kraftfahrzeug eingestuft. Das heißt, dass neben der 1 Prozent-Regelung bei der Steuer zusätzlich 0,03-Prozent-Regelung angewendet werden muss, um den geldwerten Vorteil für die E-Bike-Nutzung auf dem Weg zur Arbeit zu versteuern, so Nöll.